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Art. 14

Fassungen
ab 18.10.2018 — BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute18.10.2018 BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

18.10.2018BGBl. III Nr. 135/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 14

Die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (Access and Benefit-sharing Clearing- House) sowie Informationsaustausch

  1. Absatz eins,Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird eine Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingerichtet. Über sie werden Informationen, die im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen, ausgetauscht. Insbesondere macht die Informationsstelle Informationen zugänglich, die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden und die für die Durchführung dieses Protokolls von Belang sind.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt jede Vertragspartei der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile alle nach diesem Protokoll erforderlichen Informationen sowie die nach den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Informationen umfassen
    1. Litera a
      Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und politische Maßnahmen über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile;
    2. Litera b
      Informationen über die nationale Anlaufstelle und die zuständige(n) nationale(n) Behörde(n) und
    3. Litera c
      Genehmigungen oder gleichwertige Dokumente, die zum Zeitpunkt des Zugangs als Nachweis für die Entscheidung, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen, oder als Nachweis für das Vorliegen einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgestellt wurden.
  3. Absatz 3,Zusätzliche Informationen, sofern vorhanden und sofern angebracht, können Folgendes umfassen:
    1. Litera a
      einschlägige zuständige Behörden der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften sowie weitere Informationen, soweit beschlossen;
    2. Litera b
      Mustervertragsklauseln;
    3. Litera c
      Methoden und Instrumente, die zur Überwachung genetischer Ressourcen entwickelt wurden, und
    4. Litera d
      Verhaltensregeln und bewährte Verfahren.
  4. Absatz 4,Die näheren Einzelheiten des Betriebs der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile einschließlich ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend überprüft.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207548