Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei ergreift geeignete, wirksame und angemessene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu den innerhalb ihres Hoheitsbereichs genutzten genetischen Ressourcen im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der anderen Vertragspartei vorgeschrieben.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien ergreifen geeignete, wirksame und angemessene Maßnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung der nach Absatz 1 angenommenen Maßnahmen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien arbeiten, soweit möglich und sofern angebracht, in Fällen mutmaßlicher Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zusammen.
Schlagworte
Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207549