Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 18.10.2018 — BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute18.10.2018 BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

18.10.2018BGBl. III Nr. 135/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 16

Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in Bezug auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei ergreift geeignete, wirksame und angemessene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, wie jeweils angebracht, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu innerhalb ihres Hoheitsbereichs genutztem, sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der anderen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich diese indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften befinden, vorgeschrieben.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien ergreifen geeignete, wirksame und angemessene Maßnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung der nach Absatz 1 angenommenen Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien arbeiten, soweit möglich und sofern angebracht, in Fällen mutmaßlicher Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zusammen.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207550