Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 18.10.2018 — BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute18.10.2018 BGBl. III Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

18.10.2018BGBl. III Nr. 135/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 17

Überwachung der Nutzung genetischer Ressourcen

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Einhaltung ergreift jede Vertragspartei, soweit angebracht, Maßnahmen, um die Nutzung der genetischen Ressourcen zu überwachen und die Transparenz in Bezug auf ihre Nutzung zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen gehören
    1. Litera a
      die Benennung einer oder mehrerer Kontrollstelle(n) wie folgt:
      1. Litera i
        die benannten Kontrollstellen würden einschlägige Informationen gegebenenfalls sammeln oder erhalten, die in Zusammenhang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung, der Quelle der genetischen Ressource, der Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen und/oder der Nutzung der genetischen Ressourcen stehen, wie jeweils angebracht;
      2. Sub-Litera, i, i
        jede Vertragspartei verlangt, sofern angebracht und in Abhängigkeit von den besonderen Merkmalen einer benannten Kontrollstelle, von den Nutzern genetischer Ressourcen die Vorlage der unter Ziffer i genannten Informationen bei einer benannten Kontrollstelle. Jede Vertragspartei ergreift geeignete wirksame und angemessene Maßnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung;
      3. iii
        diese Informationen, einschließlich derer aus international anerkannten Konformitätszertifikaten, sofern verfügbar, werden unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen, sofern angebracht, den einschlägigen nationalen Behörden, der eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilenden Vertragspartei sowie der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung gestellt;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Kontrollstellen müssen wirkungsvoll sein und sollen Aufgaben wahrnehmen, die für die Durchführung von Buchstabe a von Belang sind. Sie sollen von Belang sein für die Nutzung genetischer Ressourcen oder die Sammlung einschlägiger Informationen, unter anderem in jedem Stadium der Forschung, Entwicklung, Innovation sowie vor und während der Vermarktung;
    2. Litera b
      die Ermutigung von Nutzern und Bereitstellern genetischer Ressourcen, in einvernehmlich festgelegte Bedingungen auch Bestimmungen zum Austausch von Informationen über die Durchführung dieser Bedingungen einschließlich Berichtspflichten aufzunehmen, und
    3. Litera c
      die Ermutigung zur Verwendung kostengünstiger Kommunikationsmittel und -systeme.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung oder ein gleichwertiges Dokument, die beziehungsweise das nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e ausgestellt und der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung gestellt wird, stellt ein international anerkanntes Konformitätszertifikat dar.
  3. Absatz 3,Ein international anerkanntes Konformitätszertifikat dient als Nachweis dafür, dass der Zugang zu der genetischen Ressource, auf die es sich bezieht, im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der Vertragspartei, welche die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt hat, vorgeschrieben.
  4. Absatz 4,Das international anerkannte Konformitätszertifikat enthält zumindest folgende Angaben, sofern diese nicht vertraulich sind:
    1. Litera a
      die ausstellende Behörde;
    2. Litera b
      das Ausstellungsdatum;
    3. Litera c
      den Bereitsteller;
    4. Litera d
      das eindeutige Erkennungszeichen des Zertifikats;
    5. Litera e
      die natürliche oder juristische Person, der die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt wurde;
    6. Litera f
      den Gegenstand des Zertifikats oder die genetischen Ressourcen, auf die es sich bezieht;
    7. Litera g
      die Bestätigung, dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden;
    8. Litera h
      die Bestätigung, dass die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erlangt wurde;
    9. Litera i
      kommerzielle und/oder nicht kommerzielle Nutzung.

Schlagworte

Kommunikationssystem

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207551