Rechtstracker.at

§ 15 Patent-ÜG. 1950

Fassungen
ab 22.02.1958 — BGBl. Nr. 29/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute22.02.1958 § → § BGBl. Nr. 29/1958
§ 1529.09.195121.02.1958 § → § BGBl. Nr. 210/1951
§ 1528.07.195028.09.1951 BGBl. Nr. 128/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

22.02.1958BGBl. Nr. 29/1958

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den Paragraphen 6 bis 8 und in den Fällen des Paragraph 13, stehen die Rechte eines Vorbenützers (Paragraph 9, Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den Paragraphen 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
  2. Absatz 2,An Schutzrechten, für die ein Antrag nach den Paragraphen 6 bis 8 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist, stehen die Rechte eines Vorbenützers (Paragraph 9, des Patentgesetzes 1950) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Bundesgesetzes vor Stellung des Antrages im guten Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 85 h, Absatz 2, des Patentgesetzes 1950 finden sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Weiterbenützungsrechtes an einem wiederhergestellten Schutzrecht gemäß Absatz eins, sowie eines Weiterbenützungsrechtes an einem Patent, für das ein Antrag gemäß Paragraph 6, nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist (Absatz 2,), haben die Inhaber der Schutzrechte für die Weiterbenützung Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt unter Berücksichtigung des Wertes des Patentes und des Vorteiles des Benützungsberechtigten festgesetzt. Paragraph 21, Absatz 4, des Patentgesetzes 1950 findet Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 4, werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208382

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/128/P15/NOR40208382