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Art. 1

Fassungen
ab 26.05.1995 — BGBl. III Nr. 160/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute26.05.1995 BGBl. III Nr. 160/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2018,

Typ

Vertrag - Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.05.1995BGBl. III Nr. 160/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch eins

ZIEL DER ARBEITSGRUPPE

Die Vertragsparteien bemühen sich, ein gutes Verhältnis und besseres Verständnis zwischen den Handels- und Wirtschaftsbereichen in Österreich und Vietnam zu pflegen, und fördern entsprechend den jeweiligen geltenden Regeln und relevanten Bestimmungen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern in diesen Bereichen. Die Arbeitsgruppe sucht nach und definiert Bereiche, in denen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern erweitert werden sollte, gibt Empfehlungen diesbezüglich ab und überprüft deren Umsetzung.

Schlagworte

Handelsbereich

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010338

Dokumentnummer

NOR40208481