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Art. 2

Fassungen
ab 26.05.1995 — BGBl. III Nr. 160/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute26.05.1995 BGBl. III Nr. 160/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2018,

Typ

Vertrag - Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.05.1995BGBl. III Nr. 160/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch zwei

ORGANISATION DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern, die von den jeweiligen Vertragsparteien vor der Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe bestellt werden.

Experten und Berater aus dem privaten wie öffentlichen Bereich können auf Wunsch der jeweiligen Seite beigezogen werden, um an der Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe teilzunehmen. Wenn es als notwendig erachtet wird, kann die Gemeinsame Arbeitsgruppe auch spezialisierte Unterarbeitsgruppen ernennen, um die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen zu behandeln. Die Unterarbeitsgruppen erstatten der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Bericht.

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010338

Dokumentnummer

NOR40208482