Norm Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann× ▾ ‹›Gliederung Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann Fassungen (Gesetz) ab 01.07.1961 — BGBl. Nr. 162/1961▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.07.1961 § → § BGBl. Nr. 162/1961 02.08.196030.06.1961 BGBl. Nr. 162/1960 (Stammfassung) Stand am Anzeigen ÄnderungenLetzte Änderung Novellierungsintensität Zeitstrahl Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate von bis Anzeigen Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich. 02.08.196001.07.1961 Art. 1