Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung nach Abs. 1 ist nur erforderlich,Die Genehmigung nach Absatz eins, ist nur erforderlich,
wenn dem Beschluss ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt, oderwenn dem Beschluss ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG übersteigt, oder
wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(3)Absatz 3,Beschlüsse des Verwaltungsrates über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nur erforderlich, wennDie Genehmigung nach Absatz 3, ist nur erforderlich, wenn
die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche mindestens 500 m² beträgt oder
der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt oderder Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG übersteigt oder
der beschlussgegenständliche Bestandvertrag einen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 6, BGBl. I Nr. 106/2024)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,)
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264506