Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2019,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen bzw. hochschulischen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Forscherinnen und Forscher der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kooperationen zwischen den Hochschulreinrichtungen in Österreich und Bosnien und Herzegowina, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen die beiden Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.
(5)Absatz 5,Die derzeit geltenden vertraglichen Regelungen im Bereich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von akademischen Graden bleiben von diesem Abkommen unberührt.
Schlagworte
Studienleistung
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40213052