Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2019,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden, des berufsbildenden Unterrichtswesens sowie der Erwachsenenbildung auf bilateraler und regionaler Ebene, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Austausch von Expertinnen und Experten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich;
Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung von EU-Initiativen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich, auch im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum und in Kooperation mit der „European Training Foundation“;
Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung;
Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;
Aktivitäten von Organisationen im Bildungsbereich.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien begrüßen darüber hinaus eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.
(3)Absatz 3,Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 9) festgelegt.Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Artikel 9,) festgelegt.
Schlagworte
Informationsmaterial, Allgemeinbildungsbereich, Pädagoginnenbildung
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40213053