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Art. 26

Fassungen
ab 28.12.2018 — BGBl. III Nr. 2/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute28.12.2018 BGBl. III Nr. 2/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2019,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. III Nr. 2/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 26

VERHINDERUNG VON ABKOMMENSMISSBRAUCH

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für Einkünfte gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Vergünstigung zur Folge hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht.

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20010574

Dokumentnummer

NOR40213090