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Art. 27

Fassungen
ab 28.12.2018 — BGBl. III Nr. 2/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute28.12.2018 BGBl. III Nr. 2/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2019,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. III Nr. 2/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der späteren Mitteilung in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:
    1. Litera a
      hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt; und
    2. Litera b
      hinsichtlich der übrigen Steuern auf für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt.

Schlagworte

Inkrafttreten

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20010574

Dokumentnummer

NOR40213091