Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 28
KÜNDIGUNG
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(2)Absatz 2,In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern für Beträge, die nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, in dem die Kündigung erfolgt ist, und
hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. Juni 2018, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40213092