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Art. 28

Fassungen
ab 28.12.2018 — BGBl. III Nr. 2/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute28.12.2018 BGBl. III Nr. 2/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2019,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. III Nr. 2/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

KÜNDIGUNG

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2,In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
    1. Litera a
      hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern für Beträge, die nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, in dem die Kündigung erfolgt ist, und
    2. Litera b
      hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. Juni 2018, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20010574

Dokumentnummer

NOR40213092