Norm Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)× ▾ ‹›Gliederung Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz) Fassungen (Gesetz) ab 01.02.2019 — BGBl. III Nr. 16/2019 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.02.2019 BGBl. III Nr. 16/2019 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.02.2019 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1Art. 1GegenstandArtikel 2Art. 2Voraussetzungen für die ZusammenarbeitArtikel 3Art. 3Einzelheiten der Durchführung der ZusammenarbeitArtikel 4Art. 4VerantwortlichkeitenArtikel 5Art. 5SchlussbestimmungenAnlagenAnl. 1LuftlageaustauschAnl. 2Koordination sowie taktische KontrolleAnl. 3Fliegerische VerfahrenAnl. 4Einstufungen und SymbolikAnl. 5Unterstützungsmaßnahmen