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Art. 6

Fassungen
ab 01.04.2019 — BGBl. III Nr. 33/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.04.2019 BGBl. III Nr. 33/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Mauritius)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2019,

Typ

Vertrag – Mauritius

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2019BGBl. III Nr. 33/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 6

BESTEUERUNG

1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Kapital, das im internationalen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge sowie bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen darstellen, ist nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

3. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein gesondertes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Hinblick auf Steuern auf Einkommen und Kapital, sind dessen Bestimmungen ausschlaggebend.

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20010610

Dokumentnummer

NOR40213671