Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Mauritius)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 7
BENUTZUNGSGEBÜHREN
1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
2. Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sind.
3. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Dokumentnummer
NOR40213672