Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2019,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 2
Gewährung von Rechten
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen,
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen,
in dem durch dieses Abkommen zugelassenen Umfang das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet auf den in diesem Abkommen genannten Strecken zum gemeinsamen oder getrennten Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, zu landen, sowie
die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
(2)Absatz 2,Daneben gewährt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei für andere als die in Artikel 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) dieses Abkommens genannten Luftfahrtunternehmen jener Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels aufgeführten Rechte.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214479