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Art. 3

Fassungen
ab 16.05.2019 — BGBl. III Nr. 72/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute16.05.2019 BGBl. III Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2019,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.05.2019BGBl. III Nr. 72/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 3

Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen die von der jeweils anderen Vertragspartei ausgestellten Zulassungen oder sonstigen Genehmigungen zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens als Bezeichnung nach diesem Abkommen an. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei, die Zulassungen oder sonstige Genehmigungen ausgestellt haben, überprüfen auf Ersuchen der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei den Status dieser Zulassungen oder Genehmigungen.
  2. Absatz 2,Erhält eine Vertragspartei Anträge von einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in der vorgeschriebenen Form und Weise, so gewährt sie diesem Luftfahrtunternehmen entsprechend ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften die beantragten Genehmigungen und Erlaubnisse zur Durchführung der Luftverkehrsdienste mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, sofern
    1. Litera a
      das betreffende Luftfahrtunternehmen nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, die üblicherweise von den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, welche die Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt, angewandt werden, die notwendigen Voraussetzungen erfüllt;
    2. Litera b
      das betreffende Luftfahrtunternehmen die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, welche die Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt, erfüllt;
    3. Litera c
      vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs 2 im Falle kanadischer Luftfahrtunternehmen die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien liegt und wenn das Luftfahrtunternehmen als kanadisches Luftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in Kanada hat, im Falle von Luftfahrtunternehmen eines Mitgliedstaats die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegt und wenn das Luftfahrtunternehmen als Gemeinschaftsluftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat und
    4. Litera d
      das Luftfahrtunternehmen ansonsten seinen Verkehrsbetrieb im Einklang mit den Bedingungen dieses Abkommens durchführt.
  3. Absatz 3,Eine Vertragspartei kann die in Absatz 2 genannten Genehmigungen oder Erlaubnisse verweigern und die Betriebsgenehmigungen oder -erlaubnisse widerrufen, aussetzen, mit Bedingungen verknüpfen oder beschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, falls diese Luftfahrtunternehmen gegen die Bestimmungen von Absatz 2 verstoßen oder falls eine Vertragspartei entsprechend Artikel 14 (Wettbewerbsumfeld) Absatz 5 festgestellt hat, dass die Bedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei kein faires und wettbewerbsorientiertes Umfeld darstellen und erhebliche Benachteiligungen oder Beeinträchtigungen ihrer eigenen Luftfahrtunternehmen zur Folge haben.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3 aufgeführten Rechte werden erst im Anschluss an Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss wahrgenommen, sofern nicht zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die in Absatz 2 genannten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften Sofortmaßnahmen notwendig sind oder die Flug- und die Luftsicherheit Maßnahmen gemäß Artikel 6 (Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt) und Artikel 7 (Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt) erfordern.

Schlagworte

Betriebserlaubnis, Flugsicherheit

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214480