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§ 5 DiStG 2020

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 99/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 99/2020
§ 523.10.201931.12.2020 BGBl. I Nr. 91/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Digitalsteuergesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 99/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DiStG 2020

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Erhebung der Steuer

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruches zu entrichten.
  2. Absatz 2,Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzte Steuer hat die in Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  3. Absatz 3,Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Steuerschuldner eine Jahressteuererklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Onlinewerbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen, darüber hinaus die weltweit erzielten Umsätze nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,
  4. Absatz 4,Die Erhebung der Digitalsteuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Verfahrensvereinfachung oder Berücksichtigung von Erfordernissen der Besonderheiten von Onlinewerbeleistungen nähere Regelungen zu treffen. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, in denen Steuerschuldner Unternehmen sind, die weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland haben.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20010780

Dokumentnummer

NOR40224234