Rechtstracker.at

§ 16 EU-MPfG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 96/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 96/2025
§ 1601.07.202023.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 12 sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden vergleiche Paragraph 27, Absatz 3,).

Text

3. Hauptstück
Inhalt und Form der Meldung

Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu allen beteiligten Intermediären, ausgenommen jene, die nach Paragraph 11, Absatz eins, von der Meldepflicht befreit sind, und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
      1. Litera a
        Angaben zu deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
      2. Litera b
        Angaben zu deren Namen, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
    2. Ziffer 2
      die Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
    3. Ziffer 3
      Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (Paragraph 5, oder 6),
    4. Ziffer 4
      eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
    5. Ziffer 5
      sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, sofern diese weder zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens noch zur Preisgabe von Informationen führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde,
    7. Ziffer 7
      sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
    8. Ziffer 8
      Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
    9. Ziffer 9
      sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
    10. Ziffer 10
      die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
    11. Ziffer 11
      die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
    12. Ziffer 12
      Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit und ihrer von ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilten Steueridentifikationsnummer.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40273375