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§ 6 C-HG

Fassungen
01.10.2021 bis 30.09.2022 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.04.202328.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 37/2023 · aufgehoben
§ 601.10.202130.09.2022 § → § · 1 Dokument
§ 601.07.202130.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021 · 2 Dokumente
§ 624.07.202030.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 79/2020
§ 605.04.202023.07.2020 BGBl. I Nr. 23/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Hochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 177/2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

C-HG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In Abweichung von Paragraph 109, Absatz 2 und von Paragraph 109, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die Arbeitsverhältnisse
    1. Ziffer eins
      der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz UG,
    2. Ziffer 2
      der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oder
    3. Ziffer 3
      der Erfüllung anderer Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind,
    dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz eins,, die einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen wurden, können von 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 ein weiteres Mal einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, weiterhin gegeben sind.
  3. Absatz 3,In Abweichung von Paragraph 109, Absatz 2 und von Paragraph 109, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, können Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die noch nicht gemäß Absatz eins, befristet verlängert oder befristet neu abgeschlossen wurden, ab dem 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Gesamtdauer der Befristungen oder neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz eins bis 3 darf 18 Monate nicht übersteigen.

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011109

Dokumentnummer

NOR40237320