Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß.Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter Paragraph 2, Absatz eins, eins a und 2 sinngemäß.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.11.2020 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.11.2020 in Kraft)
(3)Absatz 3,Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
Schlagworte
Altenheim, Pflegeheim, Palliativbegleitung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020
Dokumentnummer
NOR40227052