Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
das Ausschreibungsvolumen in kW;
den jeweiligen Höchstpreis;
die Form der Gebotseinreichung;
die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.
(2)Absatz 2,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249499