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§ 12 StVfG

Fassungen
ab 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 160/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute31.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 160/2024
§ 1201.01.202230.12.2024 BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sterbeverfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2024BGBl. I Nr. 160/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Werbeverbot und Verbot wirtschaftlicher Vorteile

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, mit der Hilfeleistung zu werben. Das Werbeverbot umfasst Werbung, die eigene oder fremde Hilfeleistung oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anpreist.
  2. Absatz 2,Es ist zulässig, eine sterbewillige Person auf die Möglichkeit der Errichtung einer Sterbeverfügung nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen. Jedenfalls zulässig ist der Hinweis
    1. Ziffer eins
      von ärztlichen Personen und der Österreichischen Ärztekammer darauf, dass sie eine Aufklärung nach Paragraph 7, anbieten bzw. wo eine Aufklärung angeboten wird;
    2. Ziffer 2
      von dokumentierenden Personen, der Österreichischen Notariatskammer und den Patientenvertretungen darauf, dass sie eine Dokumentation von Sterbeverfügungen vornehmen bzw. wo eine Sterbeverfügung errichtet werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      von Apotheken und der Österreichischen Apothekerkammer darauf, dass sie ein Präparat unter den Bedingungen des Paragraph 11, abgeben bzw. welche Apotheken das Präparat abgeben.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchzuführen, wenn man sich oder einem Dritten dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen.

Im RIS seit

02.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40267601