Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. III Nr. 145/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.2022 BGBl. III Nr. 145/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2022,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. III Nr. 145/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 11

VERNICHTUNG

(1) Klassifizierte Informationen, die als VERTRAULICH / RISERVATISSIMO / CONFIDENTIAL oder GEHEIM / SEGRETO / SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, werden nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.

(2) Klassifizierte Informationen, die als STRENG GEHEIM / SEGRETISSIMO / TOP SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, werden nicht vernichtet. Sie sind zurück an den Herausgeber zu übermitteln, wenn sie für den Empfänger nicht mehr erforderlich sind.

(3) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist Klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens ausgetauscht oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die Klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die Zuständige Behörde des Herausgebers ohne ungebührliche Verzögerung über diese Vernichtung.

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247297