Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. III Nr. 145/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.10.2022 BGBl. III Nr. 145/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2022,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. III Nr. 145/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 10

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Alle Vervielfältigungen, Übersetzungen und Kopien sind mit einer entsprechenden Klassifizierungsstufe zu kennzeichnen und wie die Originale zu schützen. Die Übersetzungen und die Anzahl der Vervielfältigungen und Kopien sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Vervielfältigung, Übersetzung und das Kopieren klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Klassifizierte Informationen, die als STRENG GEHEIM / SEGRETISSIMO / TOP SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt, übersetzt oder kopiert werden.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen berechtigt sind.

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247296