Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. III Nr. 145/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.2022 BGBl. III Nr. 145/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2022,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. III Nr. 145/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 9

ÜBERMITTLUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Zuständigen Behörden der Parteien vereinbarten sicheren Weg übermittelt.

(2) Der Empfang Klassifizierter Informationen, die als VERTRAULICH / RISERVATISSIMO / CONFIDENTIAL und höher eingestuft und gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.

(3) Klassifizierte Informationen, die als STRENG GEHEIM / SEGRETISSIMO / TOP SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, sind nur auf diplomatischem Weg gemäß innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu übermitteln.

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247295