Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. III Nr. 145/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.2022 BGBl. III Nr. 145/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2022,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. III Nr. 145/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 8

SCHUTZ KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN IN KOMMUNIKATIONSUND INFORMATIONSSYSTEMEN

Jede Partei stellt sicher, dass im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen und gemäß Artikel 5 geeignete Maßnahmen zum Schutz Klassifizierter Informationen getroffen werden, die über Kommunikations- und Informationssysteme verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden. Diese Maßnahmen gewährleisten unter anderem die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und gegebenenfalls die Nichtzurückweisung und die Authentizität Klassifizierter Informationen, sowie ein angemessenes Maß an Verantwortlichkeit und Nachverfolgbarkeit der Handlungen in Bezug auf Klassifizierte Informationen.

Schlagworte

Kommunikationssystem

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247294