Rechtstracker.at

§ 41 WPFG

Fassungen
ab 25.07.2025 — BGBl. I Nr. 49/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2025
§ 4101.02.202324.07.2025 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

25.07.2025BGBl. I Nr. 49/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die FMA hat, sofern sie gemäß Paragraph 38, für die Gruppenaufsicht zuständig ist, den in Paragraph 40, Absatz 5, genannten Behörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen zu übermitteln, darunter:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und geprüft werden;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu allen erheblichen Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen, die die FMA gemäß diesem Bundesgesetz oder andere zuständige Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, verhängt oder ergriffen haben;
    5. Ziffer 5
      Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelerfordernissen gemäß Paragraph 28,
  2. Absatz 2,Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen gemäß Absatz eins,, ab oder wurden solche relevante Informationen nicht unverzüglich gemeldet oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, um Hilfe ersuchen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die in Paragraph 40, Absatz 5, genannten zuständigen Behörden vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der entsprechenden zuständigen Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte zu konsultieren:
    1. Ziffer eins
      Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den entsprechenden zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen,
    2. Ziffer 2
      erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die die entsprechenden zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben, und
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 28, oder gemäß nationaler, in Umsetzung des Artikel 39, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Vorschriften festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 46, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,, bevor sie erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, verhängt oder ergreift, zu konsultieren.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3, kann die FMA in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die entsprechenden zuständigen Behörden zu konsultieren; dies hat sie den entsprechenden zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Schlagworte

Unternehmensführungsstruktur

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40270444