Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 14
Beendigung des Übereinkommens
(1)Absatz eins,Jede Partei kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Parteibeenden. Das Übereinkommen ist sechs (6) Monate nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung beendet.
(2)Absatz 2,Im Falle der Beendigung dieses Übereinkommens werden alle während der Gültigkeitsdauerdieses Übereinkommens begonnenen Aktivitäten unter denselben Bedingungen durchgeführt, die bei der Aufnahme der Aktivitäten galten.
(3)Absatz 3,Im Falle der Beendigung dieses Übereinkommens werden die Durchführungsbestimmungenunter Artikel 4 (2) durch die zuständigen Behörden überarbeitet, um ihre weitere Anwendung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253747