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Art. 14

Fassungen
ab 17.05.2023 — BGBl. III Nr. 102/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute17.05.2023 BGBl. III Nr. 102/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2023,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

17.05.2023BGBl. III Nr. 102/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 14

Beendigung des Übereinkommens

  1. Absatz eins,Jede Partei kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Parteibeenden. Das Übereinkommen ist sechs (6) Monate nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung beendet.
  2. Absatz 2,Im Falle der Beendigung dieses Übereinkommens werden alle während der Gültigkeitsdauerdieses Übereinkommens begonnenen Aktivitäten unter denselben Bedingungen durchgeführt, die bei der Aufnahme der Aktivitäten galten.
  3. Absatz 3,Im Falle der Beendigung dieses Übereinkommens werden die Durchführungsbestimmungenunter Artikel 4 (2) durch die zuständigen Behörden überarbeitet, um ihre weitere Anwendung festzulegen.

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253747