Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 15
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt an jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die erforderlichen Verfahren für sein Inkrafttreten nach ihrem jeweiligen nationalen Recht abgeschlossen haben.
(2)Absatz 2,An dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird das Übereinkommen über eine militärische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro unterzeichnet in Belgrad am 28. März 2006, ungültig.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.
Unterzeichnet in Wien, am 13. September 2021 in zwei Originalen in jeweils deutscher, serbischer und englischer Sprache. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch. Im Falle einer abweichenden Auslegung gilt der englische Text.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253748