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Art. 15

Fassungen
ab 17.05.2023 — BGBl. III Nr. 102/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute17.05.2023 BGBl. III Nr. 102/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2023,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

17.05.2023BGBl. III Nr. 102/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 15

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt an jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die erforderlichen Verfahren für sein Inkrafttreten nach ihrem jeweiligen nationalen Recht abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,An dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird das Übereinkommen über eine militärische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro unterzeichnet in Belgrad am 28. März 2006, ungültig.
  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.

Unterzeichnet in Wien, am 13. September 2021 in zwei Originalen in jeweils deutscher, serbischer und englischer Sprache. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch. Im Falle einer abweichenden Auslegung gilt der englische Text.

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253748