Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 5
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst die Bereiche:
Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;
militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;
militärisch-technische Zusammenarbeit;
militärische Schulung und Ausbildung;
Militärmedizin und -veterinärwissenschaft; sowie
andere Bereiche militärischer Zusammenarbeit, welche von den zuständigen Behördenvereinbart werden.
Schlagworte
Militärwissenschaft, Verteidigungspolitik
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253738