Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 6
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit
Die gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens umfassen die Bereiche:
Erfahrungsaustausch und Konsultationen;
Teilnahme an militärischer Schulung und Ausbildung;
Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren; sowie
andere Tätigkeiten, welche von den zuständigen Behörden vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253739