Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 7
Jährliches Kooperationsprogramm
Auf Grundlage dieses Übereinkommens und unter Berücksichtigung spezifischer Bedürfnisse entwickeln die zuständigen Behörden jährlich ein Kooperationsprogramm für das folgende Kalenderjahr, in dem die Aktivitäten, deren Zeit und Ort, die relevanten Strukturen (Verantwortlichkeiten), die Anzahl der Teilnehmer und andere Themen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung dieses Programms festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253740