Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 10
Die vor Inkrafttreten oder während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Inkrafttreten, von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256994