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Art. 11

Fassungen
ab 01.12.1996 — BGBl. III Nr. 179/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.1996 BGBl. III Nr. 179/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2023,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. III Nr. 179/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

(l) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine "Gemischte Kommission" errichtet, welche auf Wunsch und in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und in China zusammentreten soll.

  1. Absatz 2,Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Prüfung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten;
    2. Ziffer 2
      Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit, sowie Festlegung von Prioritäten;
    3. Ziffer 3
      Aufzählung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen Zusammenarbeit;
    4. Ziffer 4
      Unterbreitung von Empfehlungen, Änderungen und Ergänzungen zur effizienteren Anwendung des Abkommens;
    5. Ziffer 5
      Einsetzung von Arbeitsgruppen für spezifische Fragen;
  2. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 bis 2, können in Übereinstimmung mit der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Bedarfsfall ad-hoc Arbeitsgruppen Fragen der Anwendung dieses Abkommens beraten und der Gemischten Kommission Empfehlungen unterbreiten.

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256995