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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1996 — BGBl. III Nr. 179/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1996 BGBl. III Nr. 179/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2023,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. III Nr. 179/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 4

Die Vertragsparteien erkennen die besondere Wichtigkeit an, die dem Umweltschutz als nicht wegzudenkenden Aspekt der modernen Wirtschaftsentwicklung zukommt. Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, insbesondere auch in den im Artikel 3 angeführten Bereichen, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung wirksamer und moderner Umwelttechnologien, sowie die Schonung ökologischer Ressourcen anstreben und unterstützen.

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256988