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Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1996 — BGBl. III Nr. 179/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1996 BGBl. III Nr. 179/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2023,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. III Nr. 179/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:

  • Strichaufzählung
    Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
  • Strichaufzählung
    Direktinvestitionen wie Unternehmensbeteiligungen oder Gründung von Gemeinschaftsunternehmen;
  • Strichaufzählung
    Informationsaustausch über Patente, Lizenzen und sonstige gewerbliche Schutzrechte;
  • Strichaufzählung
    Vorbereitung und Verwirklichung gemeinsamer Projekte im Bereich der angewandten Forschung;
  • Strichaufzählung
    Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften im Einklang mit der europäischen Integration;
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Feasibility-Studien;
  • Strichaufzählung
    Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen Marketing, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Controlling, Kostenrechnung und Verkaufstraining;
  • Strichaufzählung
    Vereinbarungen zwischen Unternehmerverbänden;
  • Strichaufzählung
    Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Drittstaaten, insbesondere in Mittel- und Osteuropa;
  • Strichaufzählung
    Messen- und Ausstellungswesen;

Schlagworte

Mitteleuropa, Messenwesen

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40256990