Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
Direktinvestitionen wie Unternehmensbeteiligungen oder Gründung von Gemeinschaftsunternehmen;
Informationsaustausch über Patente, Lizenzen und sonstige gewerbliche Schutzrechte;
Vorbereitung und Verwirklichung gemeinsamer Projekte im Bereich der angewandten Forschung;
Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften im Einklang mit der europäischen Integration;
Erstellung von Feasibility-Studien;
Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen Marketing, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Controlling, Kostenrechnung und Verkaufstraining;
Vereinbarungen zwischen Unternehmerverbänden;
Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Drittstaaten, insbesondere in Mittel- und Osteuropa;
Messen- und Ausstellungswesen;
Schlagworte
Mitteleuropa, Messenwesen
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256990