Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Basis durchgeführt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt, Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsbräuchen, darunter auch in der Form von Counter- und Bartertrading, treiben.
Schlagworte
Countertrading
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256991