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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. III Nr. 197/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2024 BGBl. III Nr. 197/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2023,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. III Nr. 197/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Zeugenschutz

  1. Absatz eins,Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien, die für den Zeugenschutz zuständig sind, arbeiten im Bereich der Zeugenschutzprogramme gemäß Artikel 10 der Konvention unmittelbar zusammen.
  2. Absatz 2,Soweit in der Konvention auf den Zeugenschutz Bezug genommen wird, sind darunter Personen zu verstehen, die sich in einem nationalen Zeugenschutzprogramm befinden oder in ein solches aufgenommen werden sollen.
  3. Absatz 3,Die Zusammenarbeit im Bereich Logistik umfasst insbesondere administrative und technische Hilfestellungen im Rahmen notwendiger Schutzmaßnahmen sowie, falls erforderlich, einer Identitätsänderung von Schutzpersonen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei. Insbesondere können unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität („Tarnidentität“) zur Verfügung gestellt werden.

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257535