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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. III Nr. 197/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2024 BGBl. III Nr. 197/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2023,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. III Nr. 197/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 4

Grenzüberschreitende Observation

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 14 der Konvention bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen zusammen.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Konvention wird festgelegt, dass sich die Zusammenarbeit auf die im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftaten bezieht.
  3. Absatz 3,Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten der einen Vertragspartei auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, soweit dies nach deren innerstaatlichem Recht zulässig ist und der sachleitende Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257536