Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 6
Zuständige Behörden
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien haben die folgenden zuständigen Behörden (im Folgenden: die zuständigen Behörden“) für die Durchführung der Vereinbarung ernannt:
Für österreichische Bundesregierung:
Bundesministerium für Inneres;
Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit
Für die Regierung der Republik Moldau:
Ministerium für Innere Angelegenheiten;
Generalinspektion der Grenzpolizei
Generalstaatsanwaltschaft
Der Zolldienst des Finanzministeriums;
Das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Moldau ist die zuständige Behörde für Ersuchen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung von dem Bundeministerium für Inneres der Republik Österreich gestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege über Änderungen in Bezug auf die Zuständigkeit oder Bezeichnung dieser zuständigen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257538