Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 7
Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Artikel 29 der Konvention über die Einrichtung von Gemeinsamen Zentren, können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Beamte der einen Vertragspartei in bestehende Gemeinsame Zentren der anderen Vertragspartei mit Drittstaaten entsenden, sofern diese Drittstaaten der Entsendung zustimmen.
(2)Absatz 2,Die Befugnisse der in die Gemeinsamen Zentren entsandten Beamten richten sich nach Artikel 29 Absatz 2 und den sonstigen Bestimmungen der Konvention.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257539