Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 2
Klimapartnerschaft
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekennen sich zur Grundsatzvereinbarung über eine Klimapartnerschaft im Zusammenhang mit der Regionalstadtbahn Linz sowie den darin angeführten Zielen der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen und der angeführten Begleitmaßnahmen und Meilensteine und werden diese Grundsatzvereinbarung spätestens nach Inkrafttreten der gegenständlichen Vereinbarung unterzeichnen.
(2)Absatz 2,Zum Monitoring des Umsetzungsstands der Begleitmaßnahmen sowie zur Weiterentwicklung der Beilage 1 zu der in Abs. 1 genannten Grundsatzvereinbarung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, gemäß dieser Grundsatzvereinbarung eine Arbeitsgruppe einzurichten.Zum Monitoring des Umsetzungsstands der Begleitmaßnahmen sowie zur Weiterentwicklung der Beilage 1 zu der in Absatz eins, genannten Grundsatzvereinbarung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, gemäß dieser Grundsatzvereinbarung eine Arbeitsgruppe einzurichten.
(3)Absatz 3,Diese Arbeitsgruppe legt einmal jährlich jeweils im April, erstmals im dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung folgenden Jahr, einen Fortschrittsbericht betreffend den Stand der Umsetzung der genannten Grundsatzvereinbarung vor.
(4)Absatz 4,Die Grundsatzvereinbarung ist in Anlage 4 ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40265948