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Art. 2

Fassungen
ab 11.07.2024 — BGBl. I Nr. 148/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.07.2024 BGBl. I Nr. 148/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.07.2024BGBl. I Nr. 148/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Klimapartnerschaft

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekennen sich zur Grundsatzvereinbarung über eine Klimapartnerschaft im Zusammenhang mit der Regionalstadtbahn Linz sowie den darin angeführten Zielen der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen und der angeführten Begleitmaßnahmen und Meilensteine und werden diese Grundsatzvereinbarung spätestens nach Inkrafttreten der gegenständlichen Vereinbarung unterzeichnen.
  2. Absatz 2,Zum Monitoring des Umsetzungsstands der Begleitmaßnahmen sowie zur Weiterentwicklung der Beilage 1 zu der in Absatz eins, genannten Grundsatzvereinbarung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, gemäß dieser Grundsatzvereinbarung eine Arbeitsgruppe einzurichten.
  3. Absatz 3,Diese Arbeitsgruppe legt einmal jährlich jeweils im April, erstmals im dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung folgenden Jahr, einen Fortschrittsbericht betreffend den Stand der Umsetzung der genannten Grundsatzvereinbarung vor.
  4. Absatz 4,Die Grundsatzvereinbarung ist in Anlage 4 ersichtlich.

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012717

Dokumentnummer

NOR40265948