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Art. 4

Fassungen
ab 14.12.2024 — BGBl. III Nr. 198/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute14.12.2024 BGBl. III Nr. 198/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2024,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

14.12.2024BGBl. III Nr. 198/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Die ungarische Vertragspartei ermächtigt die österreichische Vertragspartei, die fehlende Verbindung zwischen der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der Schnellstraße M 80 auf einer Länge von maximal 20 Metern auf dem Gebiet des ungarischen Staates (im Folgenden: das Projekt) durch die ASFINAG im Rahmen des Bauprojekts der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße errichten zu lassen.
  2. Ziffer 2
    Die ungarische Vertragspartei stellt alle Genehmigungen und Zustimmungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften bereit, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind.
  3. Ziffer 3
    Die ASFINAG trägt die Baukosten und alle sonstigen Kosten, die beim Bau der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße anfallen. Die ungarische Vertragspartei trägt die Baukosten und alle sonstigen Kosten, die beim Bau der M 80 anfallen.
  4. Ziffer 4
    Nach der Fertigstellung übergibt die österreichische Vertragspartei das Projekt der ungarischen Vertragspartei.

Im RIS seit

09.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012774

Dokumentnummer

NOR40266900