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Art. 5

Fassungen
ab 14.12.2024 — BGBl. III Nr. 198/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute14.12.2024 BGBl. III Nr. 198/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2024,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

14.12.2024BGBl. III Nr. 198/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Zur Durchführung dieses Abkommens ist in der Republik Österreich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in Ungarn das Ministerium unter der Leitung des für Verkehr zuständigen Ministers zuständig (im Folgenden: zuständige Stellen).
  2. Ziffer 2
    Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens werden von einer bei Bedarf einzuberufenden bilateralen Expertenarbeitsgruppe (im Folgenden: Arbeitsgruppe) koordiniert.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Stellen beider Seiten ernennen den jeweiligen Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Arbeitsgruppe, deren Namen sie einander schriftlich mitteilen.

Im RIS seit

09.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012774

Dokumentnummer

NOR40266901