Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 12
Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Rücktritt von diesem Übereinkommen berechtigt. Jeder Rücktritt tritt sechs Monate nach Erhalt der Rücktrittserklärung durch den Depositär in Kraft.
Netzwerke, Maßnahmen und Aktivitäten, die im Rahmen dieses Übereinkommens noch vor Inkrafttreten des Rücktritts einer Vertragspartei begonnen wurden, sind davon nicht betroffen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269560