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Art. 11

Fassungen
01.05.2025 bis 30.04.2032 — BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.05.2025 BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 1101.05.202530.04.2032 BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2025BGBl. III Nr. 67/2025

Außerkrafttretensdatum

30.04.2032

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen ist zum Beitritt für Nicht – CEEPUS römisch drei Vertragsparteien offen, wenn das Gemeinsame Ministerkomitee ihrem Beitritt einstimmig zustimmt. Staaten, die einen CEEPUS römisch vier Beitritt anstreben, sollen den Depositär schriftlich von ihrer Absicht verständigen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen in Kenntnis.
  2. Ziffer 2
    Beitrittsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat zu hinterlegen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über die hinterlegten Beitrittsurkunden in Kenntnis.
  3. Ziffer 3
    Für Staaten, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Staaten, die diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beigetreten sind, nehmen an CEEPUS römisch vier Aktivitäten gemäß dem Arbeitsprogramm und in Einklang mit den Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees teil.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269559