Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 10
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Mai 2025 für alle Signatarstaaten in Kraft, die ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Wurden bis zu diesem Datum weniger als drei Genehmigungsurkunden hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der dritten Genehmigungsurkunde in Kraft. Dieses Übereinkommen bleibt ab Datum seines Inkrafttretens für sieben Jahre in Kraft.
Für Signatarstaaten, die ihre Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 10, Absatz 1, hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Hinterlegung in Kraft.
Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Dazu muss die betreffende Vertragspartei mindestens sechs Wochen vor einem Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees einen schriftlichen Vorschlag an den Vorsitz des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten, falls das Gemeinsame Ministerkomitee nichts anderes beschließt. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung dieses Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.
Die Änderung muss von den Vertragsparteien unterzeichnet und gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim Depositär zu hinterlegen. Die Änderung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der dritten Genehmigungsurkunde in Kraft, falls in der Änderung nicht anders festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269558